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BEK 2025 16

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-06-18 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18.Juni 2025BEK 2025 16MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025, SU 2024 1698);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2024 zum Untersuchungsabschluss inzwischen rechtskräftig eingestellter Vorwürfe (KG-act. 1/13) beschuldigte der Privatkläger seine getrennt von ihm lebende Ehefrau zusätzlich der Unterdrückung eines Vertrags über seine Alleineigentümerschaft an der F.________ AG (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Der Privatkläger beschwert sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie verzichtete unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und/oder der Staatsanwaltschaft (KG-act. 10). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 12).2.Die Beschwerde ist begründet einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren